Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz e.V." .
- Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein unterstützt die Förderung und Verbreitung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz, und insbesondere den Aufbau und die Forschungstätigkeit des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI) GmbH.
- Der Verein unterstützt die Schaffung eines Netzwerkes, über das Personen und Institutionen die satzungsgemäßen Zwecke des DFKI unterstützen können
- Weiterhin konzentriert sich die Arbeit des Vereins auf:
- die Förderung von internationalen Kontakten durch Bereitstellung von Reise- und Unterhaltsmitteln für Gastforscher, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren ständigen Aufenthaltsort haben und vorübergehend an das DFKI kommen oder für studentische Mitarbeiter des DFKI, die vorübergehend an ausländischen Forschungseinrichtungen arbeiten
- die finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Tagungen, die unter Verantwortung des DFKI durchgeführt werden.
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie Computern, die im Rahmen von Forschungstätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des DFKI eingesetzt werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§4 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen für die nachhaltige Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zuzuführen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind die Gründer.
- Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Im Falle eines negativen Votums des Präsidiums legt der Präsident den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor
§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt, mit Ausnahme des in § 4 (1) geregelten Falls, mit dem Aufnahmebeschluß des Präsidiums.
- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
§7 Ausschluß von Mitgliedern
Das Präsidium hat das Recht, die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Vereins aus wichtigem Grund für beendet zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein dauerhaft nicht nachkommt.
§8 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sollen den Verein in der Verwirklichung des Vereinszwecks unterstützen.
§9 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen
- Von den Mitgliedern des Vereins werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Den jährlichen Mindestbeitrag setzt die Mitgliederversammlung jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr fest. Nachträgliche Änderungen des Mindestbeitrags bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mindestbeiträge werden jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Daneben erhält der Verein Mittel durch außerordentliche Zuwendungen seiner Mitglieder oder Dritter.
§10 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- das Präsidium
- die Mitgliederversammlung
- Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen, soweit nicht ein Mitglied des entsprechenden Organs widerspricht.
§11 Vorstand des Vereins
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, sowie drei Vizepräsidenten.
- Drei der vier Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember des übernächsten auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
- Ein Geschäftsführer des DFKI ist ständiges Mitglied des Präsidiums. Seine Funktion innerhalb des Präsidiums bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Neben den an anderer Stelle in dieser Satzung dem Präsidium übertragenen Aufgaben und Rechten obliegt dem Präsidium die Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist verantwortlich für Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Das Präsidium erstellt den Jahreswirtschaftsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
- Das Präsidium trifft die Entscheidung darüber, welche der ihm vorgelegten, unter § 2 dieser Satzung aufgezählten Aktivitäten finanzielle Zuwendungen des Vereins erhalten und in welcher Höhe.
- Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident, erforderlich und ausreichend. Soweit Erklärungen gegenüber dem Präsidium abzugeben sind, gilt der Präsident oder jeder der Vizepräsidenten als empfangsberechtigt.
§12 Mitgliederversammlung
- Das Präsidium beruft wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, und zwar spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt oder wenn das Präsidium zurücktritt.
- Die Mitglieder sind spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich einzuladen.
- Anträge zur Tagesordnung sind dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt das Präsidium die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung verlangen.
- Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
§13 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 10 Abs. (2) und (3) der Satzung
- die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Genehmigung des Jahreswirtschaftsplans
- die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr /li>
- die Entlastung des Präsidiums
- die Festsetzung des jährlichen Mindestbetrags
- die Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung
- den Beschluß über die Auflösung des Vereins
- alle weiteren Beschlüsse des Vereins, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen.
- Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen, soweit nicht ein Mitglied des entsprechenden Organs widerspricht.
§14 Verfahren in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein Mitglied kann sich durch schriftlich vorgelegte Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist, ist eine erneute Mitgliederversammlung, die innerhalb von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung einberufen werden muß, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.
- Beschlüsse können mit Zustimmung der Hälfte aller Stimmen auch ohne Mitgliederversammlung schriftlich, telegrafisch, telefonisch, durch Telefax, durch elektronische Post oder in vergleichbarer Weise gefaßt werden.
- Wenn eine Beschlußfassung mit elektronischer Post erfolgt, hat der Präsident (oder ein ihn in der Beschlussfassung vertretender Vizepräsident) wie folgt zu verfahren:
- Der Präsident sendet an alle Mitglieder in einer elektronischen Post die Beschlußpunkte und einen Zeitpunkt der Beschlußfassung in mitteleuropäischer Zeit. Zwischen dem Zeitpunkt der Versendung und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung müssen 7 - sieben - Kalendertage liegen. Weiterhin ist die Aufforderung ein zweites Mal 5 - fünf - Tage vor dem Datum der Beschlußfassung zu versenden.
- Die Beschlußpunkte können mit elektronischer Post besprochen werden. Jedes Mitglied teilt dem Präsidenten und möglichst auch den anderen Mitgliedern seine Entscheidung zu den einzelnen Beschlußpunkten per elektronischer Post mit. Diese Mitteilung muß vor dem in der Einladung genannten Zeitpunkt der Beschlußfassung beim Präsidenten eingegangen sein. Nur in diesem Fall ist die Stimmabgabe gültig. Der Präsident bestätigt jedem Mitglied in der Regel den Eingang seiner Entscheidung.Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bzw. die Absendung einer elektronischen Post beim Präsidenten.
- Nicht früher als 24 Stunden nach dem festgelegten Zeitpunkt der Beschlußfassung wertet der Präsident die eingegangene elektronische Post aus und teilt allen Mitgliedern die Ergebnisse mit.
- Für die Wirksamkeit einer Beschlußfassung durch elektronische Post gelten Absatz (2) und Absatz (3) entsprechend.
§15 Einkünfte
- Die Einkünfte des Vereins sind ausschließlich für die in § 2 genannten Aufgaben zu verwenden.
- Das Präsidium hat anläßlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch die zwei gewählten Rechnungsprüfer unverzüglich zu überprüfen.
§16 Änderung der Satzung
- Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen hierbei nicht als abgegebene Stimmen.
- Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
- Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung soll vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung beschlußfähig.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken der Forschungsförderung zu verwenden, vorzugsweise zur Förderung des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz. Der entsprechende Beschluß der Mitgliederversammlung darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§18 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein ist der Gerichtsstand Kaiserslautern.
§19 Übergangsvorschrift
Das Präsidium wird ermächtigt, die Satzung zu ergänzen bzw. zu ändern, sofern und soweit sich dies wegen Beanstandungen durch das Registergericht als erforderlich erweisen sollte. Der Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluß kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Entsprechendes gilt, sofern und soweit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Änderungen erforderlich macht.
Zur vereinsregisterrechtlichen Anmeldung einer etwaigen Ergänzung bzw. Änderung der Satzung wird das Präsidium des Vereins bevollmächtigt.
Kaiserslautern, den 03.07.1998